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Stadtratswahlen Schaffhausen 2016, Katrin Bernath, Grünliberale
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5G-Antennen in der Stadt Schaffhausen

Stel­lung­nah­me des Stadt­rates zum Pos­tu­lat von Urs Tan­ner «Mora­to­ri­um für Erstel­len von 5G-Antennen in der Stadt Schaff­hau­sen bis Mit­te 2019», Sit­zung des Gros­sen Stadt­ra­tes vom 18. Juni 2019

 

Mit sei­nem Pos­tu­lat ver­langt Gros­stadt­rat Urs Tan­ner ein Mora­to­ri­um für das Erstel­len von 5G-Antennen in der Stadt Schaff­hau­sen bis Mit­te 2019. Er ver­weist auf gleich­lau­ten­de Vor­stös­se in den Kan­to­nen Genf, Waadt und Wal­lis, die eben­falls ein Mora­to­ri­um ver­lan­gen sowie auf einen Appell der Ärz­te für Umwelt­schutz und einen Bericht, der eine Arbeits­grup­pe unter der Lei­tung des Bun­des­am­tes für Umwelt bis Mit­te 2019 erar­bei­tet. Über die Ein­füh­rung eines neu­en Mobil­funk­stan­dards fin­den aktu­ell inten­si­ve Dis­kus­sio­nen statt. Dabei geht es um tech­ni­sche, gesund­heit­li­che und recht­li­che Aspek­te, auf die ich in der Stel­lung­nah­me ein­ge­hen werde.

Die 5G Technologie

Mit “5G” wird ein neu­er Mobil­funk­stan­dard bezeich­net, die soge­nann­te 5. Gene­ra­ti­on. Wie­so wol­len die Betrei­ber die 5G-Technologie vor­an­trei­ben? 5G bie­tet etli­che Vor­tei­le, ins­be­son­de­re bezüg­lich Reak­ti­ons­zeit und hin­sicht­lich Daten­über­tra­gungs­ra­ten. Der Haupt­grund für einen Wech­sel auf 5G ist die stei­gen­de Zahl der End­ge­rä­te und Anwen­dun­gen und somit eine Fol­ge der Kun­den­nach­fra­ge. Auch die Indus­trie hat mit 5G viel vor. Beson­ders die Ver­net­zung aller mög­li­chen „smar­ten“ Gerä­te und Sen­so­ren ste­hen im Fokus und es wer­den immer mehr End­ge­rä­te mit­ein­an­der ver­netzt sein.

Die wesent­li­che Neue­rung von 5G ist, dass neue Fre­quenz­be­rei­che genutzt wer­den. Die von den Mobil­funk­an­bie­tern erstei­ger­ten Fre­quenz­be­rei­che lie­gen bei 700 MHz, 1400 MHz und 3500 MHz. Die­se Fre­quen­zen wur­den bereits für den Mobil­funk, für WLAN und die TV-Übertragung ver­wen­det und es gel­ten die glei­chen Grenz­wer­te wie bis­her. Die hoch­fre­quen­ten Mikro­wel­len, deren Aus­wir­kun­gen auf den mensch­li­chen Kör­per noch wenig erforscht sind, kom­men nicht zum Ein­satz und lie­gen über den in der Schweiz erlaub­ten Fre­quen­zen. Den Schwei­zer Mobil­funk­be­trei­bern ste­hen maxi­mal 3800 MHz zur Ver­fü­gung, die vom Pos­tu­len­ten zitier­te Kri­tik der Ärz­te für Umwelt­schutz bezieht sich auf den Bereich von 6000 MHz bis 100’000 MHz.

Eine wei­te­re Ände­rung betrifft den Ein­satz von adap­ti­ven Anten­nen. Die­se rich­ten den Strahl direkt auf ein­zel­ne Nut­zer aus. Die Belas­tung der Gesamt­be­völ­ke­rung wür­de damit gerin­ger, wenn die Daten­men­ge kon­stant blei­ben wür­de. Dem steht jedoch die stei­gen­de Daten­men­ge gegen­über. So gehen Fach­leu­te davon aus, dass sich dank adap­ti­ven Anten­nen die Strah­len­be­las­tung in der Schweiz ins­ge­samt trotz stei­gen­der Daten­men­ge nicht wesent­lich ver­än­dern wird.

Schutz der Gesundheit

Die gesund­heit­li­chen Aus­wir­kun­gen, ins­be­son­de­re die Lang­zeit­aus­wir­kun­gen der nich­tio­ni­sie­ren­den Strah­lung, kön­nen nicht voll­stän­dig im Vor­aus abge­klärt wer­den. Sonst hät­te man weder Radio- oder Fern­seh­sen­der oder Radar­an­la­gen ein­füh­ren kön­nen. Des­halb kennt das schwei­ze­ri­sche Umwelt­schutz­ge­setz auch die Vor­ga­be, wonach die Emis­sio­nen so weit zu begren­zen sind, „dass nach­ge­wie­se­ne Risi­ken für die Gesund­heit aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen“. Dies wird mit einem Sicher­heits­fak­tor gewähr­leis­tet und gilt auch für 5G. Ent­schei­dend für den Schutz der Bevöl­ke­rung gemäss den gel­ten­den gesetz­li­chen Vor­ga­ben sind somit die Grenz­wer­te und eine kon­se­quen­te Kon­trol­le deren Einhaltung.

Grenz­wer­te

Die vom Bund fest­ge­leg­ten Strah­lungs­grenz­wer­te sind im inter­na­tio­na­len Ver­gleich streng. Sei­tens der Betrei­ber wer­den sie zuneh­mend als enges Kor­sett emp­fun­den. Grund­la­ge für die­se Grenz­wer­te ist das Vor­sor­ge­prin­zip des Umwelt­schutz­ge­set­zes, wonach Emis­sio­nen so weit zu begren­zen sind, als dies tech­nisch und betrieb­lich mög­lich und wirt­schaft­lich trag­bar ist.

Zustän­dig­kei­ten

Der Schutz der Gesund­heit der Bevöl­ke­rung vor nich­tio­ni­sie­ren­der Strah­lung wird im Bun­des­recht abschlies­send gere­gelt. Der Voll­zug obliegt im Kan­ton Schaff­hau­sen den kan­to­na­len und kom­mu­na­len Behör­den; für Bau­be­wil­li­gun­gen von Anla­gen inner­halb von Bau­zo­nen sind die Gemein­den zustän­dig, für Bau­be­wil­li­gun­gen aus­ser­halb der Kan­ton. Das heisst, dass weder die Kan­to­ne noch die Gemein­den auf­grund von gesund­heit­li­chen Beden­ken eine Bau­be­wil­li­gung ver­wei­gern oder ein Mora­to­ri­um ver­an­las­sen kön­nen, wenn die Grenz­wer­te ein­ge­hal­ten sind.

Die Anwen­dung die­ser Vor­schrif­ten ist nicht von der Mobil­funk­tech­no­lo­gie abhän­gig. Mit andern Wor­ten: Sie ist tech­no­lo­gie­neu­tral und gilt auch für 5G-Netze. Die zur­zeit lau­fen­de Ein­füh­rung von 5G erfolgt in Fre­quenz­be­rei­chen, wie sie bereits jetzt für den Mobil­funk und für WLAN ver­wen­det wer­den. Zur Ver­an­schau­li­chung: Es ist egal, ob die Elek­tro­ma­gnet­fel­der und somit die Immis­sio­nen von einem 5G-Netz oder einem der vor­he­ri­gen Gene­ra­tio­nen stam­men. Ein Mora­to­ri­um für eine der ein­ge­setz­ten Tech­no­lo­gien ist daher nicht ange­zeigt. Viel­mehr ist die recht­li­che Situa­ti­on so, dass die drei Mobil­funk­be­trei­ber das Recht und die Pflicht haben, die zuge­spro­che­nen Fre­quen­zen für den Betrieb ihrer Net­ze ein­zu­set­zen. Dabei sind sie in der Wahl der Tech­no­lo­gie frei, das heisst, sie kön­nen die Fre­quen­zen für 5G oder auch eine ande­re Tech­no­lo­gie einsetzen.

Kon­trol­le

Der Stadt­öko­lo­ge kon­trol­liert die im Stand­ort­da­ten­blatt fest­ge­hal­te­nen Anga­ben im Rah­men des Bau­be­wil­li­gungs­ver­fah­rens für neue Anla­gen oder bei wesent­li­chen Ände­run­gen an bestehen­den Anla­gen. Wer­den 80 % des Anla­gen­grenz­wer­tes an einem OMEN (Orte mit emp­find­li­cher Nut­zung) erreicht, ver­langt die Stadt eine Nach­mes­sung durch eine spe­zia­li­sier­te, unab­hän­gi­ge Mess­fir­ma. Zudem wer­den sämt­li­che Anten­nen durch eine von den Anten­nen­be­trei­bern unab­hän­gi­ge Kon­troll­fir­ma lau­fend auf ihre Leis­tung und wei­te­re Fak­to­ren über­prüft; Abwei­chun­gen von der bewil­lig­ten Leis­tung sind in Über­schrei­tungs­lis­ten zusam­men­ge­stellt und wer­den durch den Stadt­öko­lo­gen kon­trol­liert. Soll­te eine Abwei­chung gemel­det wer­den, ver­langt der Stadt­öko­lo­ge vom Anten­nen­be­trei­ber Aus­kunft über die Ursa­chen für die Abwei­chung, wie die­se beho­ben wur­den und mit wel­cher Reak­ti­ons­zeit. Zudem wird auch nach­ge­fragt, wel­che Mass­nah­men getrof­fen wur­den, damit der Fall nicht wie­der eintritt.

Bericht im Auf­trag des UVEK

Der Pos­tu­lent hat auf einen vom UVEK in Auf­trag gege­ben Bericht hin­ge­wie­sen. Hier ist fest­zu­hal­ten, dass die dama­li­ge UVEK-Vorsteherin am 20. Sep­tem­ber 2018 eine Arbeits­grup­pe ein­ge­setzt hat, mit dem Auf­trag, die Bedürf­nis­se und Risi­ken des zukünf­ti­gen Mobil­funks zu ana­ly­sie­ren, ins­be­son­de­re auch beim Auf­bau von 5G. Der Bericht soll das wei­te­re Vor­ge­hen bei der nähe­ren und wei­te­ren Zukunft des Mobil­funks unter Berück­sich­ti­gung der Nutz- und Schutz­in­ter­es­sen ana­ly­sie­ren. Hin­ge­gen ist es nicht Auf­ga­be der Arbeits­grup­pe, eine Stu­die über die gesund­heit­li­chen Aus­wir­kun­gen von 5G zu erstel­len, Ent­schei­de zu fäl­len oder über die Ein­füh­rung von 5G in der Schweiz zu befin­den. Ein Abwar­ten des Berichts macht somit kei­nen Sinn.

Fazit

Zusam­men­fas­send hält der Stadt­rat fest: Die neu­en Fre­quen­zen wur­den vom Bund ver­stei­gert und die Betrei­ber haben ein Anrecht auf eine Bau­be­wil­li­gung, sofern die Vor­ga­ben gemäss Ver­ord­nung über die nich­tio­ni­sie­ren­de Strah­lung ein­ge­hal­ten sind. Die Beur­tei­lung der gesund­heit­li­chen Vor­ga­ben liegt nicht im Kom­pe­tenz­be­reich eines Kan­tons oder einer Gemein­de; die­se liegt kla­rer­wei­se beim Bund. Hin­ge­gen ist es die Auf­ga­be der zustän­di­gen Fach­stel­len zu beur­tei­len, ob die Vor­ga­ben gemäss Ver­ord­nung über die nich­tio­ni­sie­ren­de Strah­lung ein­ge­hal­ten sind. Die­se Vor­ga­ben sind tech­no­lo­gie­un­ab­hän­gig und wie erläu­tert, wird deren Ein­hal­tung sorg­fäl­tig kon­trol­liert. Es liegt des­halb nicht in der Kom­pe­tenz der Stadt, ein Mora­to­ri­um auf­grund von gesund­heit­li­chen Fra­ge­stel­lun­gen zu ver­hän­gen und wir bit­ten Sie, das Pos­tu­lat nicht zu überweisen.